- Erinnerung
- 1. Zwangsvollstreckung: Nicht fristgebundenes gesetzlich geregeltes Rechtsbehelfsverfahren, das zur Überprüfung innerhalb derselben Instanz führt: a) Gegen Vorgehen des ⇡ Gerichtsvollziehers (z.B. Geltendmachung der ⇡ Unpfändbarkeit); b) bei Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen; c) u.U. auch gegen Vollstreckungsakte des Gerichts, vor deren Erlass Schuldner nicht gehört wurde (sonst ⇡ sofortige Beschwerde), § 766 ZPO.- Die E. steht dem beschwerten Verfahrensbeteiligten, bisweilen auch Dritten zu, deren Rechte durch die Vollstreckung berührt werden.- Einlegung beim ⇡ Vollstreckungsgericht, das vor der Entscheidung (durch mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschluss) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen kann.- 2. E. i.d.R. auch zulässig, wo ⇡ Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet, z.B. gegen ⇡ Kostenfestsetzungsbeschluss; oder den Ansatz von ⇡ Gerichtskosten (§ 104 ZPO i.V. mit § 11 RpflG; § 5 GKG).- E. gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nur binnen einer ⇡ Notfrist von zwei Wochen seit ⇡ Zustellung zulässig; fristgebunden ist auch die E. gegen gewisse weitere Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RpflG).- Die Erinnerung führt, soweit Rechtspfleger oder Urkundsbeamter nicht abhilft, zur Entscheidung des betreffenden Gerichts.
Lexikon der Economics. 2013.